Die Willensbekundung: Der Inhalt.
I. Vorbemerkung: Obwohl der jetzt >> im sog. Lissaboner »Reformvertrag« vorgesehene Artikel 11 nur dann mit Demokratie etwas zu tun hätte, wenn man auch den >> parlamentarischen Bonapartismus als eine Erscheinungsform der Demokratie verstehen würde, nehmen wir das hier vorgesehene Element auf und beziehen es auf das durch den >> Wiener Appell angestoßene EBB-Projekt [hier die Willensbekundung].
Das heißt, wir richten die Forderung der Willensbekundung - gem. Art. 11 des »Reformvertrags« - als Initiative an die EU- Kommission, sie möge den neuen Artikel 11, wie wir ihn vorschlagen, während der Zeit der französischen Ratspräsidentschaft - also im zweiten Halbjahr 2008 - als ihre KommissionsInitiative auf die Tagesordnung der EU setzen.
Da der »Reformvertrag« erst in Kraft treten kann, wenn ihn alle Mitgliedsländer ratifiziert haben - und dafür wird man entweder den von uns vorgeschlagenen Weg mit Irland gehen oder einen anderen vereinbaren -, werden wir nach dem Verfahren des bisher vorgesehenen Vertrags-Artikels 11 die erste Million Willensbekundungen für den Antrag an die Kommission einsetzen.
II. Mit der Unterzeichnung meiner Willensbekundung unterstütze ich diese Option. Darüber hinaus aber vorrangig, dass die stimmberechtigte Bürgerschaft der Europäischen Union gleichzeitig mit der nächsten Wahl zum Parlament der EU im Juni 2009 in einem BürgerschaftsEntscheid über nachstehenden Artikel 11 des Lissaboner Grundvertrages - im Austausch gegen den bisher vorgesehenen - verbindlich soll beschließen können. Der Entscheid soll zu den im Entwurf der EBB festgestellten Bedingungen stattfinden.
III. Damit das Prinzip der Souveränität der Rechtsgemeinschaft kein bloß abstraktes bzw. bloß aufs Wählen reduziertes bleibt - womit ja die Souveränität zwar ausgeübt, aber im selben Augenblick auch pauschal an die sog. repräsentativen Organe abgegeben wird -, muss folgendes Grundrecht als permanent verfügbar eingerichtet werden:
Neuer Artikel 11
1. Das Recht der Europäischen Union geht aus von ihrer souveränen Bürgerschaft. Sie verwirklicht die politische Selbstbestimmung unmittelbar durch die Ausübung des außerparlamentarischen Initiativrechts, des BürgerschaftsBegehrens, des BürgerschaftsEntscheides und durch die Wahlen zu den sie vertretenden parlamentarischen Organen der Gesetzgebung und der Exekutive.
2. Für das Initiativrecht, das Begehren und den Entscheid gelten folgende Regelungen:
a. Mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger können sich zusammenschließen, um eine Gesetzesinitiative oder ein allgemeines politisches Anliegen an das europäische Parlament zu richten [Außerparlamentarisches Initiativrecht]. Dieses muss den Antrag innerhalb eines halben Jahres geschäftsordnungsmäßig beraten und darüber beschließen. Findet er die mehrheitliche Zustimmung, erlangt er Rechtskraft.
b. Ein BürgerschaftsBegehren kann eingeleitet werden, wenn das Parlament den Antrag ablehnt. Ziel des Begehrens ist es, mit einer freien Unterschriftensammlung mindestens zehn Millionen mündiger Bürgerinnen und Bürger für die Unterstützung des Begehrens zu gewinnen. Ist dies erreicht, kann das Anliegen bis spätestens nach einem halben Jahr erneut auf die Agenda des parlamentarischen Gesetzgebers kommen.
c. Lehnt dieser die Vorlage erneut ab, kommt es frühestens ein halbes, spätestens ein Jahr danach zum BürgerschaftsEntscheid. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Begehren, wenn das Parlament dazu nicht mehr tätig wird. Verbindlich wird, was die Mehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden beschließt. Ein Bürgerschaftsentscheid zum selben Gegenstand kann frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss wieder stattfinden.
d. Von entscheidender Bedeutung für die Ausübung dieser Grundrechte in dem dreistufigen demokratischen Lebensprozess ist, welche Rolle den Medien für die Urteilsbildung der Bürgerschaft zur jeweiligen Sache zukommt [Medienbedingung].
Hierfür bedarf es geeigneter Bedingungen, damit zumindest in der zweiten Hälfte des Begehrens und in der Zeit bis zum Entscheid für das Pro und Contra zum jeweiligen Sachverhalt, den eine Initiative auf die Agenda gestellt hat, die freie und gleichberechtigte Information und Diskussion gewährleistet ist. Die Institution eines Ombudsrates soll mit den Vertretern der beiden Seiten - der Initiativträger einerseits und der Medien andererseits - das Notwendige vereinbaren.
e. Das Nähere regelt das Gesetz.
→ Zur Willensbekundungs-Erklärung
Willensbekundung




